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Initiativtext

Eidgenössische Volksinitiative
«Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung
(Steuergerechtigkeits-Initiative)»

Die Bundesverfassung [1] wird wie folgt geändert:

Art. 127 Abs. 2[bis]

[2bis] Natürliche Personen werden unabhängig von ihrem Zivilstand besteuert.

 

Art. 197 Ziff. 12[2] 

12. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2bis (zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung)

 

Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 127 Absatz 2bis spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

​

 

[1]      SR 101

[2]      Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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