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Initiativtext
Eidgenössische Volksinitiative
«Für eine zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung
(Steuergerechtigkeits-Initiative)»
Die Bundesverfassung [1] wird wie folgt geändert:
Art. 127 Abs. 2[bis]
[2bis] Natürliche Personen werden unabhängig von ihrem Zivilstand besteuert.
Art. 197 Ziff. 12[2]
12. Übergangsbestimmung zu Art. 127 Abs. 2bis (zivilstandsunabhängige Individualbesteuerung)
Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 127 Absatz 2bis spätestens drei Jahre nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
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[1] SR 101
[2] Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.
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